In Deutschland haben die Bürger die Möglichkeit, zwischen zwei verschiedenen Arten von Krankenversicherungen zu wählen. Hierbei handelt es sich, zum einen, um die gesetzliche Krankenversicherung und, zum anderen, um die Private Krankenversicherung. Beiden Versicherungen ist jedoch gemein, dass sie im Krankheitsfalls oder im Unfallfall die Behandlungskosten abdecken, sowie bei einer Mutterschaft teilweise oder vollständige spezifische Kosten tragen.
Die gesetzliche Krankenversicherung
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die Teil des sogenannten Solidarsystems der Bundesrepublik Deutschland ist. Hier regelt der Staat den Beitragssatz und die Beitragszahler zahlen diesen, egal wie jung oder alt, krank oder gesund sie sind. Die Einzahlung ist Pflicht und berechnet sich nach Einkommen und Stellung des Versicherungsteilnehmers. Wichtig ist hierbei jedoch, dass es infolgedessen zu einer gewissen Umverteilung zugunsten von Geringverdienern oder beitragsfreien Versicherungsteilnehmern kommt, das heißt, dass Besserverdienende auch mehr zahlen müssen.
Besonders wichtig, und besonders versicherungspflichtig, ist die Krankenversicherung hierbei für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Zu diesen zählen Beschäftigte, die unterhalb eines bestimmten Einkommens liegen, Bezieher von spezifischen Erwerbsersatzeinkünften, wie Hartz IV oder Rententeilnehmer sowie Studierende oder bestimmte Familienangehörige von bereits Pflichtversicherten.
Eine gesonderte Regelung im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse gibt es hierbei für Künstler, die Möglichkeit einer Künstlersozialversicherung haben, sowie für Versicherungsteilnehmer über einer bestimmten Jahreseinkommensgrenze und Personen, deren spezifische Versicherungspflicht auf Grund bestimmter Umstände, beispielsweise Scheidung, endet. Diese Versicherungsteilnehmer haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.
Nicht in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten können jedoch Selbstständige, Beamte, Asylbewerber oder Sozialhilfeempfänger. Bei den letztgenannten Gruppen der Asylbewerber und Sozialhilfebewerber gibt es hierbei das Verfahren der Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken, die die Teilnehmer von bestimmten Krankenkassen erhalten und deren Leistungen über Steuermittel und nicht über Versicherungsmittel abgerechnet werden.
Studenten & Rentner
Ebenfalls spezielle Krankenversicherungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es für Studenten unter 30 Jahren und für Rentner. Die Krankenversicherung der Studenten umfasst hierbei das erstausbildende Studium in Form von maximal 14 Semestern. Nach Studienende oder Ablauf der 14 Semester, sowie Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren, erlischt das Recht auf eine studentische Krankenversicherung und kann auch mit Aufnahme eines weiteren oder weiterführenden Studiums nicht wieder erlangt werden. Lediglich bestimmte Umstände, wie spezifische familiäre Gründe oder Bedingungen in der Art der Ausbildung, können zu einer eventuellen Verlängerung führen. Die Versicherungspflicht des Studenten beginnt hierbei mit dem ersten Semester, wobei sich die Beiträge, anders als die normalen Beiträge der Krankenversicherungen, nicht nach dem Einkommen richten, sondern einem bestimmten Festbetrag entsprechen, der sich aus sieben Zehntel des durchschnittlichen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen ergibt.
Auch die Krankenversicherung der Rentner ist eine Sonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung und nur für jene zugänglich, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens 90% der Zeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren. Der Beitrag, der bis 1997 noch einem bundesweiten einheitlichem Beitragssatz entsprach, ist hierbei krankenkassenspezifisch und berechnet sich aus einem bestimmten Beitragssatz, den zur Hälfte die Rentner und zur Hälfte die Rentenversicherungsträger zahlen müssen. Des Weiteren muss der Rentner, gemäß des Sozialgesetzbuches, einen Zusatzbeitrag von 0,9 % zahlen, sowie bei Medikamente, wie andere gesetzlich versicherte Bürger auch, eine Zusatzzahlung leisten.
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